Referendariat europaweit

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Rechtsanwaltsanwärter ihr Referendariat auch im europäischen Ausland absolvieren können und nicht wie früher den jeweiligen nationalen Studienabschluß für die praktische Ausbildung in einem EU-Mitgliedsland vorweisen müssen.

Beispielsweise wurden in der Bundesrepublik nur Juristen zum Referendariat zugelassen, die auch das Erste Staatsexamen an einer deutschen Hochschule bestanden hatten.

 

Der Leitsatz lautet wie folgt: DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERWORBENEN "MAÎTRISE EN DROIT" DIE EINTRAGUNG IN DAS REGISTER DER "PRATICANTI" NICHT VERWEIGERN.

Der Gerichtshof erinnerte an die in seiner eigenen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: "Wenn nach den nationalen Vorschriften die von dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats außerhalb des Aufnahmestaats bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, sind die Ausübung des Niederlassungsrechts und die Inanspruchnahme der Freizügigkeit beeinträchtigt."

 

Ergibt ein Vergleich der Abschlüsse, dass diese einander nur teilweise entsprechen, müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats beurteilen, ob bei dem Bewerber Kenntnisse fehlen oder ob diese anderweitig erworben wurden.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, Luxemburg. Aktenzeichen: Rs C-313/01

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